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   BGH, 16.02.2012 - V ZR 140/11   

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https://dejure.org/2012,7244
BGH, 16.02.2012 - V ZR 140/11 (https://dejure.org/2012,7244)
BGH, Entscheidung vom 16.02.2012 - V ZR 140/11 (https://dejure.org/2012,7244)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 2012 - V ZR 140/11 (https://dejure.org/2012,7244)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bemessung des Gegenstandswerts für ein Beschwerdeverfahren gem. § 3 ZPO für den Angriff gegen die Verurteilung aus einer Widerklage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3; GKG § 45 Abs. 1 S. 3
    Bemessung des Gegenstandswerts für ein Beschwerdeverfahren gem. § 3 ZPO für den Angriff gegen die Verurteilung aus einer Widerklage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Teilweise Zulassung der Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.12.2003 - V ZR 343/02

    Kostenentscheidung bei teilweiser Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde;

    Auszug aus BGH, 16.02.2012 - V ZR 140/11
    c) Die an sich gebotene Reduktion des Werts des Beschwerdegegenstands für die außergerichtlichen Kosten (dazu Senat, Beschuss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048) entfällt hier, weil der anhängig gebliebene Teil des Rechtsstreits mit dem Zinsanspruch eine Nebenforderung betrifft, die bei der Berechnung dieses Werts nach § 43 GKG, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG außer Betracht bleibt.
  • BGH, 04.02.2015 - XII ZR 74/14

    Zulassung einer Revision im Hinblick auf die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen

    Die an sich gebotene Reduktion des Werts des Beschwerdegegenstands für die außergerichtlichen Kosten (vgl. BGH Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - NJW 2004, 1048) entfällt hier, weil der anhängig gebliebene Teil des Rechtsstreits mit einem Zinsanspruch eine Nebenforderung betrifft, die bei der Berechnung dieses Werts gemäß § 43 GKG, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG außer Betracht bleibt (vgl. BGH Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZR 140/11 - juris Rn. 4).
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